Inhalt dieser Seite
- Beispiel aus der Praxis
- Wer fällt unter das BFSG?
- Welche technischen Anforderungen gelten für Websites und Apps?
- Welche Informationspflichten haben Anbieter?
- Welche Übergangsfristen und Ausnahmen gibt es?
- Wer kontrolliert das BFSG und welche Sanktionen drohen?
- Welche Schritte gehören zur Umsetzung?
- Häufige Fragen
Beispiel aus der Praxis
Ein Onlinehändler für Arbeitskleidung verkauft auch an Privatkunden. Ein blinder Kunde kann seine Bestellung nicht abschließen, weil der Bestellknopf nur ein Bild ohne Beschriftung ist und der Screenreader ihn nicht vorlesen kann. Seit dem 28. Juni 2025 ist das für viele Shops ein Verstoß gegen das BFSG, zusätzlich zum verlorenen Umsatz.
Barrierefrei wäre der Knopf mit einer Textbeschriftung, die der Screenreader vorliest, und mit einem Bestellvorgang, der sich auch nur mit der Tastatur abschließen lässt.
Wer fällt unter das BFSG?
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG).
Dienstleistungen
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Onlineshops und Buchungsstrecken
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und die zugehörige Software
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps und E-Tickets
Produkte
- Computer, Betriebssysteme, Smartphones und andere Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien
- Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
- E-Book-Lesegeräte
Nicht erfasst sind Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten (B2B), weil das Gesetz auf Verbraucher abstellt. Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss fallen nach der gesetzlichen Definition in der Regel nicht unter den elektronischen Geschäftsverkehr. Grenzfälle wie Terminbuchungen oder Anfrageformulare sollten einzeln geprüft werden.
Ausnahme für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 3 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder verkaufen, gilt diese Ausnahme nicht.
Welche technischen Anforderungen gelten für Websites und Apps?
Die konkreten Anforderungen regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Als technischer Maßstab für Websites und Apps gilt in der Praxis die europäische Norm EN 301 549 in der Version V3.2.1, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist die Norm im Sinne des BFSG noch nicht als harmonisierte Norm anerkannt. Eine formale Konformitätsvermutung besteht damit noch nicht, die Norm und die WCAG gelten aber als maßgebliche Orientierung. Im September 2026 ist die überarbeitete Fassung V4.1.1 erschienen. Sie verweist auf WCAG 2.2 und ordnet ihre Anforderungen dem European Accessibility Act zu, im Amtsblatt der EU ist sie noch nicht genannt (Stand: Oktober 2026).
Typische Anforderungen sind:
- ausreichende Farbkontraste und skalierbare Schrift
- vollständige Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarem Fokus
- Alternativtexte für informative Bilder
- beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
- saubere Überschriftenstruktur und semantisches HTML für Screenreader
- Untertitel für Videos mit Ton
Barrierefreie Formulare und Bestellprozesse verbessern häufig auch die Conversion Rate für alle Nutzer. Unterstützung bei Prüfung und Umsetzung bietet unsere Leistung Digitale Barrierefreiheit.
Welche Informationspflichten haben Anbieter?
Dienstleister müssen nach § 14 BFSG und Anlage 3 des Gesetzes öffentlich und selbst barrierefrei erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, in der Praxis meist eine eigene Seite zur Barrierefreiheit. Sie umfassen:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
- eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Die Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird.
Welche Übergangsfristen und Ausnahmen gibt es?
- Übergangsfrist für Produkte im Einsatz: Dienstleister dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter für ihre Dienstleistungen nutzen (§ 38 BFSG).
- Altverträge: Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, höchstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
- Selbstbedienungsterminals: Vor dem Stichtag eingesetzte Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme, weiter betrieben werden.
- Ausgenommene Inhalte: unter anderem vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete Medien und Büro-Dateien, nicht kontrollierte Inhalte Dritter und Archive, die nicht mehr aktualisiert werden (§ 1 Absatz 4 BFSG).
- Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung: Anforderungen, die eine Dienstleistung grundlegend verändern oder ein Unternehmen unverhältnismäßig belasten würden, müssen nicht erfüllt werden. Das muss nach festgelegten Kriterien beurteilt, dokumentiert und aufbewahrt werden (§§ 16 und 17 BFSG).
Ob eine Übergangsregel oder Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und sollte mit einer Rechtsberatung geklärt werden.
Wer kontrolliert das BFSG und welche Sanktionen drohen?
Für die Marktüberwachung ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig. Sie prüft Angebote anlassbezogen, etwa nach Beschwerden von Verbrauchern, und ohne Anlass per Stichprobe (§ 28 BFSG).
- Aufforderung zur Nachbesserung: Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie den Anbieter auf, sie innerhalb einer Frist zu beheben.
- Untersagung: Bleibt die Nachbesserung aus, kann sie anordnen, das Angebot der Dienstleistung einzustellen (§ 29 BFSG).
- Bußgelder: Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Möglich sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro, bei anderen Verstößen wie fehlenden Informationen bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).
Daneben werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen diskutiert. Wie Gerichte solche Fälle bewerten, ist noch nicht abschließend geklärt.
Welche Schritte gehören zur Umsetzung?
- Betroffenheit prüfen: Richtet sich das Angebot an Verbraucher, und werden über Website oder App Verträge geschlossen? Diese Bewertung sollten Sie rechtlich absichern.
- Ist-Zustand prüfen: automatisierte Tests als Einstieg, ergänzt durch manuelle Prüfung nach WCAG mit Tastatur und Screenreader.
- Priorisieren: zuerst die Strecken, über die Verträge geschlossen werden, also Produktseiten, Warenkorb, Checkout, Login und Formulare.
- Umsetzen: Design, Code und Inhalte anpassen, auch bei eingebundenen Drittanbieter-Komponenten wie Zahlungsdiensten oder Cookie-Bannern.
- Informationen veröffentlichen: die Angaben nach Anlage 3 BFSG bereitstellen.
- Dauerhaft absichern: Barrierefreiheit in Redaktionsprozesse, Releases und Agenturverträge aufnehmen.
Kleinstunternehmen können sich von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen (§ 15 BFSG).
Verwandte Begriffe
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Volltext (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Website der Marktüberwachungsstelle ist online
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)










