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title: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
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anbieter: EOM, Effektiv Online-Marketing GmbH, Hannover
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# Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

> Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act um und verpflichtet Unternehmen seit dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Dazu zählen Onlineshops und andere Websites oder Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen.

Ein Onlinehändler für Arbeitskleidung verkauft auch an Privatkunden. Ein blinder Kunde kann seine Bestellung nicht abschließen, weil der Bestellknopf nur ein Bild ohne Beschriftung ist und der Screenreader ihn nicht vorlesen kann. Seit dem 28. Juni 2025 ist das für viele Shops ein Verstoß gegen das BFSG, zusätzlich zum verlorenen Umsatz.

Barrierefrei wäre der Knopf mit einer Textbeschriftung, die der Screenreader vorliest, und mit einem Bestellvorgang, der sich auch nur mit der Tastatur abschließen lässt.

## Wer fällt unter das BFSG?

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG).

### Dienstleistungen

- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Onlineshops und Buchungsstrecken
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und die zugehörige Software
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps und E-Tickets

### Produkte

- Computer, Betriebssysteme, Smartphones und andere Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien
- Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
- E-Book-Lesegeräte

**Nicht erfasst** sind Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten (B2B), weil das Gesetz auf Verbraucher abstellt. Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss fallen nach der gesetzlichen Definition in der Regel nicht unter den elektronischen Geschäftsverkehr. Grenzfälle wie Terminbuchungen oder Anfrageformulare sollten einzeln geprüft werden.

**Ausnahme für Kleinstunternehmen:** Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 3 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder verkaufen, gilt diese Ausnahme nicht.

## Welche technischen Anforderungen gelten für Websites und Apps?

Die konkreten Anforderungen regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Als technischer Maßstab für Websites und Apps gilt in der Praxis die europäische Norm EN 301 549 in der Version V3.2.1, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist die Norm im Sinne des BFSG noch nicht als harmonisierte Norm anerkannt. Eine formale Konformitätsvermutung besteht damit noch nicht, die Norm und die WCAG gelten aber als maßgebliche Orientierung. Im September 2026 ist die überarbeitete Fassung V4.1.1 erschienen. Sie verweist auf WCAG 2.2 und ordnet ihre Anforderungen dem European Accessibility Act zu, im Amtsblatt der EU ist sie noch nicht genannt (Stand: Oktober 2026).

Typische Anforderungen sind:

- ausreichende Farbkontraste und skalierbare Schrift
- vollständige Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarem Fokus
- Alternativtexte für informative Bilder
- beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
- saubere Überschriftenstruktur und semantisches HTML für Screenreader
- Untertitel für Videos mit Ton

Barrierefreie Formulare und Bestellprozesse verbessern häufig auch die [Conversion Rate](https://eom.de/glossar/conversion-rate/) für alle Nutzer. Unterstützung bei Prüfung und Umsetzung bietet unsere Leistung [Digitale Barrierefreiheit](https://eom.de/beratung/barrierefreiheit/).

## Welche Informationspflichten haben Anbieter?

Dienstleister müssen nach § 14 BFSG und Anlage 3 des Gesetzes öffentlich und selbst barrierefrei erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, in der Praxis meist eine eigene Seite zur Barrierefreiheit. Sie umfassen:

- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
- eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Die Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird.

## Welche Übergangsfristen und Ausnahmen gibt es?

- **Übergangsfrist für Produkte im Einsatz:** Dienstleister dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter für ihre Dienstleistungen nutzen (§ 38 BFSG).
- **Altverträge:** Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, höchstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
- **Selbstbedienungsterminals:** Vor dem Stichtag eingesetzte Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme, weiter betrieben werden.
- **Ausgenommene Inhalte:** unter anderem vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete Medien und Büro-Dateien, nicht kontrollierte Inhalte Dritter und Archive, die nicht mehr aktualisiert werden (§ 1 Absatz 4 BFSG).
- **Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung:** Anforderungen, die eine Dienstleistung grundlegend verändern oder ein Unternehmen unverhältnismäßig belasten würden, müssen nicht erfüllt werden. Das muss nach festgelegten Kriterien beurteilt, dokumentiert und aufbewahrt werden (§§ 16 und 17 BFSG).

Ob eine Übergangsregel oder Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und sollte mit einer Rechtsberatung geklärt werden.

## Wer kontrolliert das BFSG und welche Sanktionen drohen?

Für die Marktüberwachung ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig. Sie prüft Angebote anlassbezogen, etwa nach Beschwerden von Verbrauchern, und ohne Anlass per Stichprobe (§ 28 BFSG).

- **Aufforderung zur Nachbesserung:** Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie den Anbieter auf, sie innerhalb einer Frist zu beheben.
- **Untersagung:** Bleibt die Nachbesserung aus, kann sie anordnen, das Angebot der Dienstleistung einzustellen (§ 29 BFSG).
- **Bußgelder:** Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Möglich sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro, bei anderen Verstößen wie fehlenden Informationen bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).

Daneben werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen diskutiert. Wie Gerichte solche Fälle bewerten, ist noch nicht abschließend geklärt.

## Welche Schritte gehören zur Umsetzung?

1. **Betroffenheit prüfen:** Richtet sich das Angebot an Verbraucher, und werden über Website oder App Verträge geschlossen? Diese Bewertung sollten Sie rechtlich absichern.
2. **Ist-Zustand prüfen:** automatisierte Tests als Einstieg, ergänzt durch manuelle Prüfung nach WCAG mit Tastatur und Screenreader.
3. **Priorisieren:** zuerst die Strecken, über die Verträge geschlossen werden, also Produktseiten, Warenkorb, Checkout, Login und Formulare.
4. **Umsetzen:** Design, Code und Inhalte anpassen, auch bei eingebundenen Drittanbieter-Komponenten wie Zahlungsdiensten oder Cookie-Bannern.
5. **Informationen veröffentlichen:** die Angaben nach Anlage 3 BFSG bereitstellen.
6. **Dauerhaft absichern:** Barrierefreiheit in Redaktionsprozesse, Releases und Agenturverträge aufnehmen.

Kleinstunternehmen können sich von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen (§ 15 BFSG).

## Verwandte Begriffe

- [Conversion Rate und Conversion-Optimierung (CRO)](https://eom.de/glossar/conversion-rate/)
- [Core Web Vitals](https://eom.de/glossar/core-web-vitals/)
- [Landingpage](https://eom.de/glossar/landingpage/)
- [SEO (Suchmaschinenoptimierung)](https://eom.de/glossar/seo/)
- [Strukturierte Daten (Schema.org)](https://eom.de/glossar/strukturierte-daten/)
- [Marketing-Audit](https://eom.de/glossar/marketing-audit/)
- [WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)](https://eom.de/glossar/wcag/)
- [Screenreader](https://eom.de/glossar/screenreader/)
- [Alt-Text](https://eom.de/glossar/alt-text/)

## Quellen

- [Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Volltext (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html)
- [Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/)
- [Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG](https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/Normen-und-Standards/normen-und-standards_node)
- [Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr](https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ-elektronischer-Geschaeftsverkehr/faq-elektronischer-Geschaeftsverkehr_node)
- [Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Website der Marktüberwachungsstelle ist online](https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/website-marktueberwachungsstelle-online)
- [Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)](https://www.mlbf-barrierefrei.de/)

## Häufige Fragen

### Wer fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, insbesondere Onlineshops und andere Websites oder Apps, über die Verbraucher Verträge schließen, außerdem Banken, Telekommunikationsanbieter, E-Book-Anbieter und Personenbeförderer. Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

### Welche Unternehmen müssen ihre Website barrierefrei gestalten?

Nach dem BFSG vor allem Unternehmen, deren Website oder App Verbrauchern einen Vertragsabschluss ermöglicht, etwa Onlineshops, Buchungsportale oder Online-Banking, sofern sie keine Kleinstunternehmen sind. Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sind bereits nach eigenen Gesetzen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Ob Ihre Website erfasst ist, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

### Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Nein, wenn sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet. Das BFSG erfasst Dienstleistungen für Verbraucher, also natürliche Personen, die überwiegend nicht gewerblich oder selbstständig handeln. Wer sowohl an Unternehmen als auch an Privatkunden verkauft, ist in der Regel betroffen.

### Gilt das BFSG für eine reine Informationswebsite?

Eine Website, die nur informiert und keinen Vertragsabschluss mit Verbrauchern ermöglicht, fällt in der Regel nicht unter den elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des BFSG. Grenzfälle entstehen etwa bei Online-Terminbuchungen oder Anfrageformularen, die auf einen Vertrag abzielen. Barrierefreiheit ist unabhängig davon sinnvoll, weil sie allen Nutzern hilft.

### Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, gilt die Ausnahme nicht.

### Welche Produkte fallen unter das BFSG?

Unter anderem Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Smartphones und andere Endgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien, E-Book-Lesegeräte sowie Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten. Maßgeblich ist, dass die Produkte nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden.

### Welche Norm gilt für barrierefreie Websites nach dem BFSG?

In der Praxis dient die europäische Norm EN 301 549 V3.2.1 als Maßstab, die auf die WCAG 2.1 verweist. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist sie für das BFSG noch nicht als harmonisierte Norm anerkannt, gilt aber als maßgebliche Orientierung. Die im September 2026 erschienene Fassung V4.1.1 verweist auf WCAG 2.2, ist im Amtsblatt der EU aber noch nicht genannt (Stand: Oktober 2026). Wer neu plant, richtet sich am besten nach WCAG 2.2 auf Stufe AA.

### Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachungsbehörde kann die Beseitigung der Mängel innerhalb einer Frist verlangen und, wenn das ausbleibt, das Angebot der Dienstleistung untersagen. Für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung sieht § 37 BFSG Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Ob zusätzlich Abmahnungen durch Wettbewerber möglich sind, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

### Gibt es Übergangsfristen beim BFSG?

Ja, aber nur begrenzt. Produkte, die Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt haben, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter genutzt werden, Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre. Für Websites und Onlineshops, die nach dem Stichtag angeboten werden, gibt es keine allgemeine Schonfrist.

### Wie prüfe ich, ob meine Website barrierefrei ist?

Automatische Tests zeigen einen Teil der Probleme, etwa geringe Kontraste oder fehlende Alternativtexte. Für eine belastbare Aussage braucht es zusätzlich eine manuelle Prüfung nach WCAG, etwa mit Tastatur und Screenreader, vor allem entlang des Bestellprozesses. Das Ergebnis sollte dokumentiert werden.

### Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?

Nach Anlage 3 BFSG eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Angaben müssen in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle stehen und selbst barrierefrei sein.
